Gesellschaftsbeteiligung und Aufenthaltsrecht sind getrennte Rechtsfragen - und der gewerbliche Weg ist weit anspruchsvoller als eine Gründung für 1 EUR
YARD Law Co. · Rechtsstand geprüft am 31. August 2026
Nein. Die Gründung oder das Halten einer bulgarischen Gesellschaft verschafft einem Drittstaatsangehörigen für sich genommen kein Recht, sich in Bulgarien aufzuhalten. Das ist eine der wichtigsten Unterscheidungen für ausländische Unternehmer, die hier ein Geschäft aufbauen wollen.
Bulgarisches Gesellschaftsrecht und bulgarisches Ausländerrecht beantworten unterschiedliche Fragen. Eine Handelsregistereintragung schafft eine juristische Person. Ein Aufenthaltstitel berechtigt einen Ausländer, sich auf einem bestimmten gesetzlichen Grund in Bulgarien aufzuhalten. Dasselbe Geschäftsvorhaben kann für beides relevant sein, doch die Gesellschaft ist nicht selbst der Aufenthaltstitel.
Bulgarien erlaubt ausländischen Unternehmern, bulgarische Gesellschaften zu gründen und zu halten; daher liegt die Annahme nahe, dass man als Gesellschafter und Geschäftsführer einer EOOD ein entsprechendes Aufenthaltsrecht erwirbt. Das ist nicht der Fall.
Man kann eine bulgarische Gesellschaft besitzen und dauerhaft außerhalb Bulgariens leben. Umgekehrt kann jemand einen bulgarischen Aufenthaltstitel auf einem Grund halten, der mit dem Besitz einer bulgarischen Gesellschaft nichts zu tun hat. Will ein Drittstaatsgründer beides - ein bulgarisches Unternehmen und das Recht, hier zu leben -, müssen beide Stränge gemeinsam geplant werden.
Das Ausländergesetz der Republik Bulgarien sieht verschiedene gesetzliche Gründe vor, aus denen Drittstaatsangehörige eine verlängerte Aufenthaltserlaubnis erhalten können. Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen Grund, und viele Wege setzen vor dem Aufenthaltsantrag ein Visum D für den langfristigen Aufenthalt voraus.
Der Daueraufenthalt nach Artikel 24g des Ausländergesetzes der Republik Bulgarien ist ein eigenständiger Status, der - vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen und der Regeln zur Berechnung der Aufenthaltszeiten - nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Bulgarien vor der Antragstellung erworben werden kann. Manche Zeiträume bleiben außer Betracht oder werden anders gezählt, und für Abwesenheiten gelten ebenfalls gesetzliche Regeln.
Unser Leitfaden zur verlängerten Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige behandelt Gründe und Verfahren ausführlicher.
Es gibt einen besonderen gewerblichen Weg in Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes der Republik Bulgarien. Er ist erheblich anspruchsvoller als das Halten einer EOOD.
Die Vorschrift betrifft Ausländer, die in Bulgarien eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, sofern infolge dieser Tätigkeit mindestens 10 Vollzeitarbeitsplätze für bulgarische Staatsangehörige geschaffen und für die Dauer des Aufenthalts erhalten werden.
„Gründen Sie für 1 EUR eine bulgarische Gesellschaft und erhalten Sie einen bulgarischen Aufenthaltstitel“ ist falsch. Die Eintragung allein erfüllt Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 nicht. Stützt man sich auf diesen Grund, muss das Unternehmen die gesetzliche Beschäftigungsvoraussetzung tatsächlich erfüllen.
Das ist bei Strukturen mit mehreren ausländischen Gesellschaftern oder Geschäftsführern von Bedeutung. Die geltende Fassung von Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 sieht vor, dass die Anforderung für jeden Gesellschafter gesondert gilt und dass dieselben Voraussetzungen für jeden Geschäftsführer gesondert gelten.
Eine Struktur sollte daher nicht in der Annahme geplant werden, ein einziger Satz von 10 Stellen trage automatisch eine unbegrenzte Zahl ausländischer Gesellschafter und Geschäftsführer, die sich auf diese Vorschrift stützen. Sachverhalt und vorgesehene Antragsteller sollten geprüft werden, bevor die Gesellschaft strukturiert wird.
Nein. Die bulgarische Verwaltungsgerichtsbarkeit hat diese Unterscheidung getroffen: Die Eintragung einer Gesellschaft beweist für sich genommen weder, dass der Ausländer die nach Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche gewerbliche Tätigkeit tatsächlich ausübt, noch die Schaffung der erforderlichen Arbeitsplätze.
Das ist eine praktische Unterscheidung, die man sich merken sollte. Die Behörden prüfen, ob der gesetzliche Aufenthaltsgrund tatsächlich vorliegt, und nicht bloß, ob der Antragsteller einen Registerauszug vorlegen kann.
Nein. Die Anforderung von 10 Beschäftigten bezieht sich auf den besonderen gewerblichen Grund in Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2. Sie ist keine allgemeine Aufenthaltsregel für jede ausländische Person, die mit einer bulgarischen Gesellschaft verbunden ist.
Ein Gründer kann je nach Sachverhalt auf einem anderen gesetzlichen Grund in Betracht kommen - über eine Beschäftigung, familiäre Umstände oder einen anderen besonders geregelten Weg. Deshalb beginnt die Prüfung mit „welcher Aufenthaltsgrund liegt bei dieser Person tatsächlich vor?“ und nicht mit „wie bringen wir die Gesellschaft dazu, ein Visum zu erzeugen?“.
Geschäftsanteile zu halten, eine Gesellschaft zu führen und beschäftigt zu sein sind rechtlich verschiedene Beziehungen. Beabsichtigt ein Ausländer, in Bulgarien zu arbeiten, können Beschäftigungs- und Arbeitsmarktzugangsregeln unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung relevant werden. Der Besitz der Gesellschaft klärt die Frage des Arbeitsrechts nicht automatisch.
Das ist besonders wichtig, wenn der Plan lautet: „Ich gründe eine EOOD, bestelle mich zum Geschäftsführer und arbeite dann von Bulgarien aus.“ Diese Struktur sollte vor der Umsetzung sowohl aufenthalts- als auch arbeitsrechtlich geprüft werden.
Für einen Gründer, der ernsthaft umziehen will, sollte die aufenthaltsrechtliche Prüfung vor der Finalisierung der Gesellschaftsdokumente erfolgen. Die nützlichen Fragen:
Die Antworten können sowohl die sinnvolle Gesellschaftsstruktur als auch die Reihenfolge der Anträge verändern.
Die Gründungsakte der Gesellschaft und die Ausländerakte des Gründers sind getrennt. Je nach gesetzlichem Weg kann das Aufenthaltsverfahren Nachweise zum Aufenthaltsgrund, zur Unterkunft, zu ausreichenden Mitteln, zur Versicherung, zum Führungszeugnis, ein Visum D, sofern erforderlich, sowie gesellschafts- oder arbeitsbezogene Nachweise zum gewählten Grund verlangen.
Ein auf Gesellschaftsgründungen spezialisierter Anwalt, der das Ausländerrecht als automatische Folge der Eintragung behandelt, kann ein erhebliches Planungsproblem verursachen.
Angenommen, ein Unternehmer von außerhalb der EU will in Sofia einen Nachbarschaftsladen eröffnen. Die kommerzielle Seite kann eine EOOD, einen Mietvertrag, Bankverbindungen, Buchhaltung, warenbezogene Genehmigungen oder Registrierungen, Beschäftigte und Lieferantenverträge umfassen.
Nichts davon beantwortet automatisch die aufenthaltsrechtliche Frage. Will sich der Unternehmer gerade auf Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 stützen, muss die gesetzliche Beschäftigungsvoraussetzung erfüllt sein. Kommt ein anderer Grund in Betracht, wird dieser Weg nach seinen eigenen Voraussetzungen geprüft.
Das richtige Projekt heißt nicht „erst die Gesellschaft, später der Aufenthalt“. Es heißt: Gesellschaftsstruktur, Bankverbindung, Betriebsplan und Aufenthaltsgrund gemeinsam entwerfen.
Für Drittstaatsgründer können wir die bulgarische gesellschafts- und aufenthaltsrechtliche Seite des Vorhabens koordinieren: Gesellschaftsstruktur und Gründung; Prüfung, ob die Beteiligung für den beabsichtigten Aufenthaltsweg überhaupt relevant ist; Planung von Visum D und Aufenthaltsdokumenten, soweit einschlägig; Prüfung des gewerblichen Wegs nach Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2; für die Ausländerakte erforderliche Gesellschaftsdokumente; Koordination ausländischer Urkunden, Apostille oder Legalisation und bulgarischer Übersetzungen; Vorbereitung von Bankverbindung und KYC; sowie arbeitsrechtliche Koordination, wenn Gründer oder Beschäftigte in Bulgarien arbeiten werden.
Ziel ist es, keine Gesellschaft zu schaffen, die auf dem Papier funktioniert, das tatsächliche aufenthalts- oder geschäftsbezogene Ziel des Gründers aber verfehlt.
Siehe auch unsere Leitfäden zur Eröffnung eines Firmenkontos in Bulgarien für ausländische Gründer, zur Gesellschaftsgründung für Ausländer und zur verlängerten Aufenthaltserlaubnis in Bulgarien.
Nein. Gesellschaftsbeteiligung und Aufenthaltsrecht sind getrennte Rechtsfragen. Man kann eine bulgarische Gesellschaft besitzen und dauerhaft außerhalb Bulgariens leben.
Ja. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung erfordert für sich genommen nicht, dass der Inhaber einen bulgarischen Aufenthaltstitel erlangt.
Nein. Die Anforderung von 10 Arbeitsplätzen gehört zum besonderen Aufenthaltsgrund nach Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes der Republik Bulgarien, nicht zur Beteiligung an einer Gesellschaft.
Stützen Sie sich auf den gewerblichen Grund nach Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2, verlangt das Gesetz mindestens 10 Vollzeitstellen für bulgarische Staatsangehörige, die infolge dieser Tätigkeit geschaffen und für die Dauer des Aufenthalts erhalten werden, vorbehaltlich des Gesetzeswortlauts und etwaiger abkommensrechtlicher Ausnahmen.
Möglich ist das, aber wenn der Umzug Teil des Plans ist, empfiehlt es sich meist, den Aufenthaltsweg vor der Festlegung der Gesellschaftsstruktur zu prüfen, weil die Struktur ihn tragen können muss.
Nein. Es sind getrennte Status. Der Daueraufenthalt nach Artikel 24g knüpft - vorbehaltlich der gesetzlichen Voraussetzungen und Berechnungsregeln - an fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Bulgarien vor der Antragstellung an.
Wir können beide bulgarischen Stränge koordinieren, sofern der Sachverhalt einen verfügbaren Aufenthaltsweg trägt. Der erste Schritt besteht darin, den rechtmäßigen Aufenthaltsgrund zu bestimmen, statt anzunehmen, die Gesellschaft schaffe einen.
Dieser Beitrag wird zu Informationszwecken auf Deutsch bereitgestellt. Die Mandantenkommunikation und die Rechtsberatung von YARD Law erfolgen auf Englisch und Bulgarisch. Die englische Fassung ist die Quellfassung dieses Beitrags.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information mit Stand 31. August 2026 und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bulgarische aufenthaltsrechtliche Ergebnisse hängen von Staatsangehörigkeit, aktuellem Status, beabsichtigter Tätigkeit und dem konkret herangezogenen gesetzlichen Aufenthaltsgrund ab; der geltende Gesetzestext sollte zum Zeitpunkt des Handelns geprüft werden. Erstellt vom Anwaltsteam von YARD Law Co., einer Kanzlei mit Sitz in Sofia, Bulgarien.
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Aufenthaltsgründe, der Weg nach Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2, Visum-D-Planung und die passende Gesellschaftsstruktur.